AGB


Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Firma pesa Farben und Tapeten Handelsgesellschaft mbH in Hamburg

1. Die nachstehenden Allgemeinen Liefer – und Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, dies gilt auch für eine etwaige Aufhebung der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote sind bis zur schriftlichen Angebotserstellung bzw. schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte sind nur annährend angegeben. Eigentums- und Urheberrechte hieran bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Dem Auftraggeber steht ein 7-tägiges Widerrufs – bzw. Rückgaberecht zu. Die Widerrufsfrist beginnt bei der Übergabe der Waren an den Auftragnehmer bzw. bei Verträgen mit integrierter Dienstleistung bei Vertragsabschluss. Der Widerruf erfolgt entweder durch Rückgabe der Ware oder durch eine schriftliche Mitteilung. Im Widerrufsfall sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugeben. Bei beschädigter oder qualitativ verschlechterter Ware ist der Auftraggeber berechtigt, einen angemessenen Anteil dafür als Wertersatz zu verlangen. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn es sich bei den Verträgen um eine individuelle Sonderbestellung von Waren für den Auftraggeber handelt, die beim Auftragnehmer keine Lagerware darstellen, sowie bei Verträgen, bei denen Waren nach Kundenspezifikation angefertigt bzw. bearbeitet werden. Die folgenden Punkte 4-7 bleiben von dieser Regelung unberührt.

4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten. Falls der Auftragsnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Geringfügige Abweichungen der Oberflächen der gelieferten Materialien im Verhältnis zu den vorab gezeigten Mustern in Beschaffenheit, Farbe und Gewebe bleiben vorbehalten.

5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder –leistungen.

7. Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen von 2 Nacherfüllungen kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher im Sinne der §§ 13, 474ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegen nimmt, kann dieser wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw. die Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint.

8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen (insb. Bodenbelagsarbeiten) nach den Bestimmungen des BGB übernommen. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher gem. Ziffer 7, gilt für Bauleistungen die Verjährungsfrist nach VOB/B. Die Verjährungsfrist für die übrigen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nichtverbrauchern (siehe Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragpartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber auf seine Kosten bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Sphäre des Auftraggebers entstammen, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit, Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

10. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind –falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist- als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und –im Fall von Bauleistungen- bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.

11. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Lieferungen und Leistungen, auch Teilleistungen, innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden mit gegenüber Verbrauchern (Ziffer 7 Satz 4) 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. berechnet.. Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 8% über dem o.g. Basiszinssatz p.a. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

12. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht werden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.

13. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Hamburg.